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2. Die einzelnen Menschenrechte

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Kapitel I des I. Teils der Charta enthält zunächst die individuellen Rechte; und zwar einerseits bürgerliche und politische und andererseits wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Zur ersten Gruppe zählen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 4), auf Achtung der Menschenwürde und Anerkennung der Rechtspersönlichkeit einschließlich des Verbots von Folter und grausamer und unmenschlicher Behandlung (Art. 5), das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit (Art. 6) und der Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie die Grundsätze ne bis in idem und nulla poena sine lege (Art. 7); außerdem ist die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten (Art. 26). Hinzu kommen Gewissens-, Berufs- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 8), das Recht auf Information und freie Meinungsäußerung (Art. 9), die Koalitions- und die Versammlungsfreiheit (Art. 10 und 11) sowie Freizügigkeit einschließlich des Rechts, das eigene Land zu verlassen und in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen, soweit mit deren Recht vereinbar; Massenausweisungen von Ausländern sind verboten (Art. 12). Politische Rechte, namentlich hinsichtlich der Beteiligung an der Staatsführung, auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Einrichtungen und Dienstleistungen werden ebenso garantiert (Art. 13) wie das Recht auf Eigentum (Art. 14). Abgerundet werden die Rechte der ersten Generation durch den Gleichheitssatz, der sowohl allgemein postuliert wird (Art. 3, 19) als auch in allgemeinen und besonderen Diskriminierungsverboten unterstrichen wird (s. Art. 2 und Art. 18 Abs. 3 einerseits und Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 3 andererseits). Zu den Rechten der zweiten Generation zählen insbesondere das Recht auf Arbeit (Art. 15), auf Gesundheit (Art. 16), auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 17) und der Schutz der Familie, der Frauen, Kinder, Alten und Behinderten (Art. 18).

Weiterhin garantiert die Charta – und dies ist eine Besonderheit des afrikanischen Systems – kollektive Menschenrechte: das → Selbstbestimmungsrecht (Art. 20), das Recht, über Naturreichtümer und Bodenschätze zu verfügen (Art. 21), das Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (Art. 22), auf nationalen und internationalen Frieden (Art. 23) und auf eine zufriedenstellende Umwelt (Art. 24). Die AKMR hat insoweit die Auffassung vertreten, dass sowohl die Rechte der zweiten als auch die der dritten Generation verbindlich seien und angewendet werden könnten (AKMR, Social and Economic Rights Action Center and Center for Economic and Social Rights ./. Nigeria, Oktober 2001, Beschwerde Nr. 155/96).

Im zweiten Kapitel des I. Teils sind sodann Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und sonstiger Gemeinschaften festgehalten (Art. 27), ebenso zur Achtung seiner Mitmenschen (Art. 28); weitere Pflichten v.a. gegenüber dem Staat finden sich in Art. 29.

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