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IV. Bewertung

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Die Banjul-Charta und das auf ihr gründende afrikanische Menschenrechtssystem waren erkennbar von den Vorbildern in Europa und Amerika inspiriert. In mancher Hinsicht bedeutete sie eine Weiterentwicklung, v.a. hinsichtlich der gleichberechtigten Kodifizierung von Menschenrechten der zweiten und vor allem der dritten Generation, des uneingeschränkten Klagerechts von NGOs, der Inbezugnahme sonstiger menschenrechtlicher Verträge und der besonderen Hervorhebung von Gesamtsituationen schwerer oder systematischer Menschenrechtsverletzungen (Art. 58 Banjul-Charta). In Fällen solcher Gesamtsituationen kann die Kommission diese entweder der Versammlung der Staats- und Regierungschefs und dem Friedens- und Sicherheitsrat der AU vorlegen oder die Situation direkt an den Gerichtshof überweisen (Regel 84 der Verfahrensordnung der Kommission). In anderer Hinsicht blieb das afrikanische System jedoch weit hinter seinen Inspirationsquellen zurück, insbesondere in Bezug auf das Durchsetzungssystem: Der Gerichtshof wurde erst mit deutlicher Verspätung überhaupt eingesetzt, ersetzt jedoch nicht die Kommission, sondern ergänzt sie, so dass der Zugang Einzelner zum Gericht in Ermangelung entsprechender Unterwerfungserklärungen nur in wenigen Fällen gewährleistet ist.

Überhaupt zeigt der Blick auf die Praxis der mit der Durchsetzung der Charta beauftragten Organe, dass die Rechtsprechung noch keine den interamerikanischen oder europäischen Organen vergleichbare Entwicklung nehmen konnte. Die Kommission hat bislang (2012) etwa 200 abschließende Entscheidungen veröffentlicht, der Gerichtshof hingegen erst 13 Fälle abgeschlossen. Von diesen ist die ganz überwiegende Zahl für unzulässig erklärt worden, zehn weitere sind noch anhängig. Und die überwiegende Zahl der von der Kommission behandelten Fälle wurde nicht von Einzelpersonen, sondern von afrikanischen oder internationalen NGOs eingereicht. Ganz offensichtlich steigt aber die Zahl der Entscheidungen, so dass eine weitere Zunahme der Rechtsprechung und damit ein steigender Einfluss erwartet werden kann. Von mindestens ebenso großer Bedeutung wie die Rechtsprechung ist die sonstige Arbeit der Kommission zur Förderung und Verbreitung der Menschenrechte in Afrika. Der gegenwärtige Entwicklungsstand des Menschenrechtsschutzsystems in Afrika ist in jedem Fall Ausdruck der besonderen wirtschaftlichen und politischen Situation des Kontinents. Es gilt, den erreichten Standard zu wahren und zu verteidigen, um die wichtige Ausstrahlungswirkung der Banjul-Charta und ihrer Schutzmechanismen auf die politische Entwicklung zu garantieren.

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