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3. Schranken und Außerkraftsetzung

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Die Schranken der Rechte sind in den einzelnen Vorschriften selbst geregelt. In allgemeiner Weise bestimmt lediglich Art. 27 Abs. 2, dass die Ausübung der Rechte unter Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen erfolgen müsse. Eine allgemeine Möglichkeit zur Außerkraftsetzung der Rechte im Kriegs- oder sonstigen Notfall sieht die Banjul-Charta, anders als die → Amerikanische Menschenrechtskonvention und die → EMRK, nicht vor.

Völkerrecht

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