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I. Allgemeines
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Im Hinblick auf die → Haftung der EU ist zwischen einer vertraglichen Haftung nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV und einer deliktischen Haftung nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu unterscheiden. Im Bereich der vertraglichen Haftung gelten nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV grundsätzlich die auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Der Gerichtshof der EU (→ Gerichtssystem der EU) entscheidet gem. Art. 272 AEUV in diesen Angelegenheiten nur, wenn dies in einer Schiedsklausel explizit vorgesehen ist. Fehlt eine solche Schiedsklausel, so entscheiden nach Art. 274 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten.
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Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV kann demgegenüber nur der Ersatz desjenigen Schadens eingeklagt werden, der durch deliktische Handlungen der Organe der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen) oder ihrer Bediensteten entstanden ist. Die zuständigen rechtsprechenden Institutionen des Gerichtshofs der EU entscheiden gem. Art. 340 UAbs. 2 und 3 AEUV u.a. „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Diese Allgemeinen Rechtsgrundsätze (→ Primärrecht) sind – zusammen mit weiteren rechtlichen Maßgaben des Art. 340 UAbs. 2 AEUV – zugleich auch eine gewisse Orientierungshilfe für den Gerichtshof bei der Entwicklung und inhaltlichen Ausformung der → Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das EU-Recht (s. EuGH, Urt. v. 5.3.1996, C-46/93 u.a. – Brasserie du Pêcheur –, Rn. 29).
A › Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › II. Zulässigkeit