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2. Klageberechtigung (aktive Parteifähigkeit, Beteiligungsfähigkeit)
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In Art. 340 UAbs. 2 und Art. 268 AEUV fehlt eine Bestimmung der aktiven Parteifähigkeit (Kläger). Die aktive Parteifähigkeit besitzt aber jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die durch ein Verhalten eines Unionsorgans oder eines Bediensteten der Union einen Schaden erlitten hat. Dies soll grundsätzlich auch für die Mitgliedstaaten gelten (str.).