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6. Klagefrist (und Verjährung)
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Weder in Art. 268 noch in Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist eine Klagefrist ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist aber Art. 46 S. 1 und 4 EuGH-Satzung, wonach gegen die Europäische Union oder die EZB gerichtete außervertragliche Haftungsansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses verjähren. Mit dieser Verjährungsregelung soll ein gerechter Ausgleich zwischen dem Rechtsschutzbedürfnis des Geschädigten und den Erfordernissen der Rechtssicherheit erzielt werden.
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Trotz des klaren Wortlauts des Art. 46 UAbs. 1 S. 1 EuGH-Satzung („verjähren“) ist die Rechtsprechung zur dogmatischen Einordnung der Vorschrift uneinheitlich. Der EuGH hat sie zeitweise als eine Sachurteilsvoraussetzung angesehen, die i.R.d. Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen ist; damit ähnelt sie funktionell einer Klagefrist. Teilweise wurde die Regelung als echte Verjährungsvorschrift verstanden, die als Einrede der Geltendmachung durch den Beklagten bedarf und zur Begründetheitsprüfung gehört. Für diese Einordnung spricht der Umstand, dass auch die Rechtsordnungen der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten die Verjährung als materiell-rechtliche Fragestellung behandeln und Art. 340 UAbs. 2 AEUV an die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, anknüpft. Mittlerweile verbindet der EuGH (Urt. v. 8.11.2012, C-469/11 P – Evropaïki Dynamiki –, Rn. 49 ff.) beide Aspekte und qualifiziert die Verjährung als „Einrede der Unzulässigkeit“, von der er annimmt, dass sie „im Unterschied zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht ist, sondern die Haftungsklage nur auf Antrag des Beklagten untergehen lässt“ (Rn. 54).