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1. Sachliche Zuständigkeit

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Art. 268 AEUV weist dem Gerichtshof der EU die Zuständigkeit für Streitsachen über die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu. Aus diesem Grund kann der Gerichtshof der EU nur über solche Schadensersatzforderungen entscheiden, die auf einem rechtswidrigen Verhalten eines Organs (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV) oder eines Bediensteten der Union, die für die Union handeln, beruhen. Die durch nationale Organe verursachten Schäden unterliegen dagegen der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit.

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Gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV ist das → Gericht der EU (EuG) für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die dort genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten → Fachgericht übertragen werden (dazu → Gerichtssystem der EU), und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem → Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des EuGHs ergibt sich damit aus der Negativabgrenzung zu den in Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV festgelegten Aufgaben des EuG. Die Amtshaftungsklage von natürlichen oder juristischen Personen ist gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV beim EuG zu erheben. Beim EuGH sind dagegen gem. Art. 51 EuGH-Satzung diejenigen Amtshaftungsklagen zu erheben, in denen ein Mitgliedstaat als Kläger auftritt.

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