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7. Rechtsschutzbedürfnis

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Unzulässig ist die Amtshaftungsklage immer dann, wenn dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für einen Schadensersatzanspruch fehlt. Zu erwägen ist dies insbesondere bei Konstellationen, in denen der Kläger zuvor mit einer → Nichtigkeitsklage den haftungsauslösenden Rechtsakt gerichtlich hätte beseitigen lassen können oder mit einer → Untätigkeitsklage ein rechtserhebliches Handeln des zuständigen EU-Organs hätte erzwingen können (Subsidiarität der Schadensersatzklage). Der EuGH (Urt. v. 2.12.1971, 5/71 – Schöppenstedt/Rat –, Rn. 3) geht jedoch im Grundsatz davon aus, dass die Amtshaftungsklage einen „selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten“ darstellt und lehnt eine Subsidiarität der Amtshaftung deshalb ab. Begründet wird dies mit den verschiedenen Klagezielen, nämlich dem Schadensersatzbegehren einerseits und der Nichtigerklärung einer Maßnahme andererseits. Eine schädigende Handlung muss daher vor Erhebung der Amtshaftungsklage nicht mittels einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, sofern der Kläger nur den Ersatz des entstandenen Schadens und gerade nicht die Aufhebung eines rechtskräftigen oder bestandskräftigen Unionsrechtsaktes begehrt. Das soll nur dann anders sein, wenn es sich bei der Erhebung der Amtshaftungsklage um einen Verfahrensmissbrauch handele, d.h. „wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird“ (EuG, Urt. v. 24.9.1996, T-485/93 u.a. – Louis Dreyfus –, Rn. 68) oder – allgemeiner formuliert – „die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags umgehen könne, der sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit beziehe und dieselben finanziellen Zwecke verfolge“ (EuGH, Urt. v. 14.9.1999, C-310/97 P – Kommission/AssiDomän –, Rn. 59).

AAmtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › III. Begründetheit

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