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1. Organe oder Bedienstete der Union

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Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzklage kann der Ersatz desjenigen Schadens eingeklagt werden, der durch deliktische Handlungen der Organe der Europäischen Union oder ihrer Bediensteten entstanden ist. Die Organe der Union werden grundsätzlich abschließend in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV aufgeführt. Der Begriff Organe i.S.d. Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist jedoch weit zu verstehen, so dass hierunter auch alle sonstigen Institutionen der EU (wie bspw. Einrichtungen) einzuordnen sind (→ Organe und Einrichtungen).

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