Читать книгу Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO - Carmen Födisch - Страница 16

I. Potenzieller Verstoß gegen das Normwiederholungsverbot durch das BDSG n.F.

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In das BDSG n.F. wurden teils Formulierungen aus dem Normentext der DSGVO inkorporiert,80 sodass voraussichtlich richterlich zu klären sein wird, inwiefern die Vorschriften des BDSG n.F. das europarechtliche Normwiederholungsverbot berühren.81 Das Normwiederholungsverbot, das der europäische Gesetzgeber sogar in Erwägungsgrund 8 in die DSGVO aufgenommen hat, verbietet es den Mitgliedstaaten, den Verordnungswortlaut in nationalen Vorschriften zu wiederholen; es sei denn, solche Wiederholungen sind aus Gründen der Kohärenz und der Verständlichkeit für die Beteiligten unbedingt erforderlich. Durch das Normwiederholungsverbot wird dem Telos des Art. 267 AEUV Rechnung getragen, wonach der EuGH über die alleinige Kompetenz zur Auslegung und Anwendung von Unionrechtsakten verfügt.82 Sofern die Wiedergabe einer mit der DSGVO im Wortlaut übereinstimmenden Regelung ausnahmsweise gerechtfertigt ist, um die nationale Norm klarer zu gestalten, muss diese Vorschrift jedenfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Öffnungsklausel stehen, denn Erwägungsgrund 8 eröffnet nur bei Vorschriften aus der DSGVO zur „Präzisierung[en] oder Einschränkung[en]“ die Möglichkeit zur Normwiederholung.83 Wenn also das BDSG n.F. Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird, muss dieser Umstand Berücksichtigung finden, denn es gilt zu verhindern, dass die DSGVO bei wortgleicher Wiedergabe in nationalen Vorschriften indirekt von den Mitgliedstaaten überprüft werden kann.84

Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass sie einem erneuten Risiko erhöhter Rechtsunsicherheit in der Wirtschaft entschieden entgegenwirken will. So dürfen Wiederholungen des Verordnungswortlautes in nationalen Normen „nicht dazu verwendet werden, um zusätzliche Bedingungen oder Auslegungen zu ergänzen.“85 Andernfalls zieht sie bei gegebenem Anlass in Erwägung, ein Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten.86 Diese Sichtweise ist zu begrüßen, denn letztendlich ist es eben nicht Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die DSGVO auszulegen.87 Es ist daher durchaus zu erwarten, dass sich die nationalen Gerichte und im Zweifel der EuGH mit der Rechtmäßigkeit einzelstaatlicher Vorschriften, vor allem mit solchen des BDSG n.F., beschäftigen werden müssen.88

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