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I. Der Begriff der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO

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Der Begriff der Verarbeitung ist deshalb für das Thema der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Unternehmenstransaktionen zentral, weil erst dann der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.110 Irrelevant ist dabei, ob die Datenverarbeitung ganz bzw. teilweise automatisiert oder gar nichtautomatisiert zum Zwecke der Speicherung in einem Dateisystem stattfindet, vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO. In Art. 4 Nr. 2 DSGVO wird die ‚Verarbeitung‘ als Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlichster Tätigkeiten definiert, wobei sich diese teils überschneiden bzw. nicht klar trennen lassen. Letztendlich enthält die Legaldefinition keinen abschließenden Katalog möglicher Verarbeitungsschritte.111 Dieser extensiv gefasste Verarbeitungsbegriff,112 der jeden „Vorgang“ und jede „Vorgangsreihe“ im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten erfasst, führt konsequenterweise dazu, dass jegliche „Einwirkung“ auf und jeglicher Umgang mit personenbezogenen Daten als Verarbeitung auszulegen ist.113 Vom europäischen Gesetzgeber ist dieser offene Wortlaut des Verarbeitungsbegriffs intendiert, denn der Anwendungsbereich der DSGVO soll unabhängig von technologischen Veränderungen eröffnet sein (vgl. Erwägungsgrund 15).114

Von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Unternehmenstransaktionen ist die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO ausdrücklich genannte „Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung“. Generell sind davon alle Vorgänge erfasst, bei denen der Verantwortliche personenbezogene Daten anderen zugänglich macht, sodass vom Informationsgehalt dieser Daten Kenntnis erlangt werden kann.115 Auf die Form des Zugänglichmachens (schriftlich, mündlich, elektronisch) kommt es dabei nicht an.116 Der Ausdruck „oder andere Form der Bereitstellung“ verdeutlicht, dass ein bloßes Zum-Abruf-Bereithalten bereits genügt, sodass die personenbezogenen Daten potenziell von anderen abgerufen werden können.117 Wenn personenbezogene Daten durch Übermittlung oder Verbreitung offengelegt werden, liegt die Besonderheit darin, dass sich hierbei die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur noch im begrenzten Einwirkungskreis des Verantwortlichen befinden. Im Falle einer Offenlegung an einen bestimmten Empfängerkreis (bspw. per E-Mail) handelt es sich um eine Übermittlung, im Falle einer Offenlegung an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern (bspw. in einer Zeitung) hingegen um eine Verbreitung.118

Normativ bildet sich ein Verarbeitungsbegriff unter Berücksichtigung der Systematik der DSGVO und allen voran des Verbotsprinzips heraus, dessen Bezugspunkt sich von einer kleinteiligen Analyse und Rechtfertigung eines jeden einzelnen Verarbeitungsschrittes abwendet und stattdessen den Fokus auf einen in sich ‚stimmigen‘ Verarbeitungsprozess legt.119 Datenverarbeitungen sind nach der DSGVO nicht mehr in allen Einzelheiten, sondern im Ganzen zu beurteilen. Die datenschutzrechtliche Bewertung der Verarbeitung ist demnach auf die Frage ausgerichtet, ob das datenverarbeitende Unternehmen dazu berechtigt ist, auf die personenbezogenen Daten einzuwirken.120 So ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO ausdrücklich von einer Reihe von Vorgängen die Rede, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass Verarbeitungsphasen – wie etwa eine zusammenhängende Erhebung, Speicherung und anschließende Verwendung – summarisch als zulässig oder unzulässig zu begutachten sind. Jede Verarbeitungsphase als solche steht unter dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.121 Von bloß einer einzigen Verarbeitung ist auszugehen, sofern ein enger Zusammenhang zwischen den Vorgängen besteht oder diese logisch aufeinander aufbauen.122 Um der damit einhergehenden Gefahr von ausufernden Verarbeitungsprozessen entgegenzuwirken, hat der europäische Gesetzgeber mit dem in den Erlaubnistatbeständen integrierten Erforderlichkeitsgrundsatz und den verschärften Anforderungen an Einwilligungserklärungen Mechanismen eingeführt, die eine interessengerechte und einzelfallabhängige Einschränkung der Verarbeitung ermöglichen.123 Zu eruieren ist insofern, wann im Kontext einer Unternehmenstransaktion von zusammenhängenden Verarbeitungsphasen oder einem einzelnen Verarbeitungsvorgang auszugehen ist.

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