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II. Europarechtskonforme Auslegung des BDSG n.F. und der Anwendungsvorrang der DSGVO

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Im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des BDSG n.F. markiert der Anwendungsvorrang der DSGVO eine weitere wichtige Weichenstellung. Ohne weiteren Umsetzungsakt gilt die DSGVO als unmittelbar anwendbares Recht in Deutschland (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und wurde mit Inkrafttreten Teil der deutschen Rechtsordnung.89 Deshalb können Vorschriften sowohl aus der DSGVO als auch aus dem BDSG n.F. den gleichen Sachverhalt regeln und sich ggf. widersprechen.90 Aus der Sicht des EuGH genießt das Unionsrecht im Falle einer Kollision umfassenden Vorrang gegenüber dem nationalen Recht.91 Dieser Anwendungsvorrang bedeutet aber nicht, dass mit der DSGVO kollidierende nationale Vorschriften nichtig sind, sondern lediglich „ohne weiteres unanwendbar“ bleiben.92 Während die Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Nichtanwendungsbefugnis vermeintlich europarechtswidriger Vorschriften durch die Behörden schon in der Vergangenheit rechtliche Unsicherheiten hervorgerufen haben,93 stellt dies in Anbetracht fehlender Rechtsprechung zur noch jungen DSGVO insbesondere auch die unmittelbaren Adressaten der DSGVO und des BDSG n.F. vor besondere Herausforderungen.94 Kann eine europarechtskonforme Auslegung des BDSG n.F. keine Rechtsklarheit verschaffen, sind nach der hier vertretenen Auffassung deshalb auch datenverarbeitende Unternehmen im Zweifel gehalten, einzelne Vorschriften des BDSG n.F. nicht anzuwenden.

Aus diesen Gründen liegt in der nachfolgenden Bearbeitung der Fokus auf den generell-abstrakten Regeln der DSGVO, die ohnehin weitestgehend diejenigen Erlaubnistatbestände definieren, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Unternehmenstransaktionen zum Gegenstand haben oder damit im Zusammenhang stehen. Das BDSG n.F. sieht hingegen grundsätzlich keine speziellen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten vor, sodass die Problematik allein anhand der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO zu beurteilen ist. Auf das BDSG n.F. wird nur in Einzelfällen Bezug genommen, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung von Informationspflichten.95

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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