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V. Entstehung der Steuer

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§ 13 UStG regelt die Entstehung der Steuer. Die Entstehung darf nicht mit der Fälligkeit verwechselt werden. Die Fälligkeit ergibt sich für USt-Vorauszahlungen aus § 18 Abs. 1 S. 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes – zeitgleich mit der USt-Voranmeldung). Die in § 13 UStG geregelte Entstehung der USt ist dagegen vor allem für die Frage relevant, in welcher USt-Voranmeldung und in welcher USt-Jahreserklärung ein Umsatz zu berücksichtigen ist (§ 16 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 3 UStG).

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Die Entstehung der Steuer in den „klassischen“ Fällen der Lieferung oder sonstigen Leistung regelt § 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a), b) UStG. Danach kommt es darauf an, wie die Steuer berechnet wird (dies ist in §§ 16, 20 UStG geregelt):

Bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf der Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a) S. 1 UStG).
Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung, § 20 UStG) entsteht die Steuer (erst) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. b) UStG).

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Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung, § 20 UStG) gestattet das Finanzamt auf Antrag, wenn (im Wesentlichen) entweder

der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als € 500 000 betragen hat; oder
der Unternehmer Freiberufler ist (§ 18 Abs. 1 Nr 1 EStG).

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Wenn die Ausnahme der Ist-Besteuerung nicht greift, wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Steuer für Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a) UStG). Anders als bei der Ist-Besteuerung kommt es auf einen Zufluss des Entgelts beim Unternehmer nicht an. Die Ist-Besteuerung führt damit häufig dazu, dass die Steuer später entsteht. Der Unternehmer hat dadurch einen Liquiditätsvorteil und häufig auch einen Zinsvorteil. Dies gilt insbesondere, weil sich der Vorsteuerabzug des Unternehmers auch bei Ist-Besteuerung nicht verzögert. Auch bei Ist-Besteuerung kann der Unternehmer die Vorsteuer vielmehr bereits abziehen, sobald die Eingangsleistung an ihn erbracht worden ist und er über eine Rechnung verfügt; es kommt nicht darauf an, wann der Unternehmer die bei ihm eingehenden Rechnungen bezahlt (s. noch Rn 605).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › VI. Steuerschuldner

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