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I. Unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)

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Die Vorschriften über unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b sowie § 3 Abs. 9a UStG) regeln insbesondere die Steuerbarkeit von (vereinfacht gesprochen) Entnahmen. Erfasst werden also vor allem Sachverhalte, in denen ein Unternehmer seinen privaten Bedarf nicht deckt, indem er Leistungen von anderen Unternehmern bezieht, sondern indem er seinem eigenen Unternehmen entnimmt, was er braucht. In diesen Fällen fehlt es an einem Mehrpersonenverhältnis und an einem Entgelt, sodass die Tatbestände der Lieferung oder der sonstigen Leistung nicht erfüllt sind. § 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a UStG regeln aber, dass diese Fälle wie entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu behandeln sind (es ist auch von „fiktiven Umsätzen“ die Rede). Hintergrund ist, dass die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer (s. bereits Rn 28) den privaten Verbrauch möglichst lückenlos erfassen soll. Dieses Ziel würde etwa verfehlt, wenn ein Einzelhändler Lebensmittel für seinen Laden unter Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) erwerben und einen Teil davon für sich und seine Familie verbrauchen könnte, ohne eine Belastung mit Umsatzsteuer auszulösen.

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › B. Weitere Steuertatbestände (Überblick) › II. Innergemeinschaftlicher Erwerb

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