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Schutzgut

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Der Datenschutz will das Recht jedes einzelnen schützen, Herr über seine ihn betreffenden Informationen zu sein. Im deutschen Recht bezeichnet man dies als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1983). Es soll sicherstellen, dass alle Menschen möglichst selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten bestimmen können. In der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) gibt es dieses Recht so nicht. Hier gilt Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach den Bürgern der EU ein Recht auf Privatheit zusteht. Durch die DSGVO wird dieses Recht präzisiert und im Einzelnen geregelt. Gegenstand des Schutzes sind personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1) im Gegensatz zu Unternehmens-, Behörden- oder technischen Daten. Erwägungsgrund 1 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht ist, und nimmt zusätzlich Bezug auf Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Doppelt und dreifach hält besser.

Datenschutzgrundverordnung für Dummies

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