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Anonymisierte Daten

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Anonymisierte Daten sind vom Anwendungsbereich der DSGVO generell ausgenommen. Darunter sind solche Informationen zu verstehen, die so verändert sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifizierbar ist. Eine Möglichkeit, Daten zu anonymisieren, besteht darin, Einzelangaben aus Datenbeständen herauszufiltern. So könnten etwa aus dem noch konkret zuzuordnenden Datenbestand Name, Anschrift, Familienstand, Alter zur statistischen Verwendung alle Angaben gelöscht werden bis auf den Familienstand, wollte man zum Beispiel wissen, wie viele ledige Personen in einem bestimmten Ortsteil leben. Man kennt dann zwar die Zahl der Verheirateten und Ledigen, aber kann diese nicht mehr den dahinterstehenden Personen zuordnen. Maßgebend ist, dass die Daten derart verändert werden, dass diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten Person wieder zugeordnet werden können. Das würde bedeuten, die ursprünglich erfolgte Datenerhebung neu durchführen zu müssen. Damit kommt dem Aufwand der Re-Identifizierung eine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob es sich um ein anonymisiertes Datum handelt oder nicht. Wann die Daten so verändert sind, dass der Re-Identifizierungsaufwand unverhältnismäßig hoch ist, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Laut Erwägungsgrund 26 sollen zur Ermittlung dabei objektive Kriterien herangezogen werden, wie etwa die Kosten und der Zeitaufwand einer Re-Identifizierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuell verfügbaren Technologie. Was ein Erwägungsgrund ist, können Sie noch einmal nachlesen in Kapitel 1 Ein Monster namens DSGVO unter der Überschrift Erwägungsgründe.

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