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Gesundheitsdaten

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Auch Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Die DSGVO hält eine Definition des Begriffs der Gesundheitsdaten bereit (Art. 4 Nr. 15).

Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

In erster Linie sind damit Diagnosen gemeint, also ärztliche Aussagen über Ihren Gesundheitszustand. Der Begriff der Gesundheit umfasst dabei aber nicht nur physische Krankheiten, sondern auch psychische Erkrankungen und insbesondere auch Informationen über Drogen- oder Alkoholmissbrauch.

Die Krankschreibung durch den Arzt, wonach der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt ist (AU-Bescheinigung), stellt für sich genommen noch keine Angabe über die Gesundheit dar. Erst die Diagnose selbst ist als Angabe zu Ihrer Gesundheit zu verstehen.

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