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(b) Reliance-Letter

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Der Reliance-Letter soll dem Dritten, dem der Bericht offengelegt wurde (oft den finanzierenden Banken des Käufers, die die Due-Diligence-Berichte der Berater des Kaufinteressenten bekommen, in Bietungsverfahren ggf. dem erfolgreichen Bieter, der „Vendor’s Due Diligence“-Berichte der Berater des Verkäufers bekommt356), ermöglichen, auf den Bericht zu vertrauen. In Bietungsverfahren wird dem erfolgreichen Bieter oft verkäuferseitig angeboten, die ursprünglich auf Basis eines Non-Reliance-Letters erhaltenen „Vendor’s Due Diligence“-Berichte oder Fact Books im Falle des Erwerbs „mit Reliance“ zu bekommen.

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Auch er ist trotz der anderslautenden Bezeichnung eine Vereinbarung, die daher vor Offenlegung des Berichts vom Dritten zum Zeichen seines Einverständnisses gegenzuzeichnen ist.

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Wie beim Non-Reliance-Letter ist ein Regelungsschwerpunkt die Sicherstellung, dass die offengelegten Informationen vertraulich bleiben. Während beim Non-Reliance-Letter der weitere Regelungsschwerpunkt, die Haftungsvermeidung, dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller sich bestätigen lässt, dass kein Vertragsverhältnis zustande kommt und der Empfänger gerade nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Berichts vertrauen darf, ist beim Reliance-Letter die exakte Bestimmung, in welchem Umfang er vertrauen darf und der Aussteller haftet, Kern der Regelungen. In dem Zusammenhang wird der Aussteller insbesondere Wert darauf legen,

 – ausdrücklich auf den möglicherweise für den Dritten nicht passenden Zweck des Berichts, den der (ursprüngliche) Adressat festgelegt hat und der die Ziele und Zwecke des Dritten nicht erfüllen muss, hinzuweisen und sich dies bestätigen zu lassen,

 – verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Bericht deshalb keine eigene Due Diligence des Dritten ersetzen kann und für den Dritten möglicherweise wesentliche Aspekte bestimmungsgemäß nicht zum Gegenstand hat (Zweck war die Prüfung aus der Perspektive des Käufers und Mandanten und dessen mit der Transaktion verfolgten Ziele).

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Außerdem wird er jedwede Verpflichtung, Änderungen, Klarstellungen, Fehlerbereinigungen oder Aktualisierungen des offengelegten Berichts, die im Bericht an den Adressaten zwischenzeitlich vorgenommen wurden, auch gegenüber dem Dritten „nachzuziehen“ oder den Dritten darüber zu informieren, ausschließen.

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Schließlich wird er auf die im Verhältnis zum ursprünglichen Adressaten aufgenommenen Beschränkungen und Qualifikationen des Berichts hinweisen und sich bestätigen lassen, dass sie auch im Verhältnis zum Dritten zu beachten sind.

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Ergänzt werden diese Regelungen regelmäßig durch die Vereinbarung eines Haftungshöchstbetrags und andere Haftungsbegrenzungen (z.B. Ausschluss von Folgeschäden, etwa entgangenem Gewinn, Verjährungsregelung). Solche Haftungsbegrenzungen sind richtigerweise in den Grenzen des § 276 Abs. 3 BGB wirksam.357 Sollten die Bestimmungen des Reliance-Letters nicht ausgehandelt, sondern AGB sein, ist beim Reliance-Letter die Haftungsübernahme Hauptleistungspflicht und damit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.358 Beschränkungen aus oder analog § 51a BRAO sind bei Reliance-Letters von Anwaltskanzleien nicht einschlägig, weil kein Mandatsverhältnis begründet wird und es an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit fehlt.359

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