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(a) Pflicht zur Vertraulichkeit aufgrund von Vertraulichkeitsvereinbarungen

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Ist die Zielgesellschaft eine Aktiengesellschaft, so ist deren Vorstand verpflichtet, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Allerdings gilt dies nicht absolut. Eine Offenlegung im Interesse der Gesellschaft ist zulässig. Ein solches Interesse kann in der Stabilität des Aktionärskreises oder der Gewinnung eines finanzkräftigen Aktionärs liegen.361 Sie erfordert zudem den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung (entweder der Aktiengesellschaft mit dem Bieter oder zugunsten der Aktiengesellschaft als Drittberechtigter im Sinne von § 328 BGB, wenn Verkäufer und Bieter Vertragsparteien sind) und setzt die Unumgänglichkeit einer Due Diligence für das Zustandekommen der Transaktion voraus.362 Die Vertraulichkeitsvereinbarung muss nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt sein.363

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Unterliegen Informationen, die die Aktiengesellschaft offenlegen will, vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen, muss der Vorstand (i) nach Prüfung der Vertraulichkeitsverpflichtungen zu dem Ergebnis kommen, deren Auslegung lasse die Offenlegung im Rahmen der Transaktion und bei Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Kaufinteressenten, die eine enge Zweckbindung (nur Nutzung für die Bewertung der Transaktion) vorsieht, zu,364 (ii) die Zustimmung der Dritten einholen (in der Praxis dürfte dies angesichts der Vertraulichkeit der Transaktion gar nicht oder allenfalls punktuell möglich sein, gerade bei hoch sensiblen Daten eines Wettbewerbers scheidet dessen Ansprache regelmäßig aus) oder (iii) in einer sorgfältig begründeten und dokumentierten Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die mit der Transaktion verbundenen Chancen und Vorteile die mit der Offenlegung verbundenen Risiken und Nachteile (Vertragskündigungen, Schadensersatzansprüche) überwiegen. Zusätzlich muss er angemessene Maßnahmen eingeleitet haben, um die mit der Offenlegung verbundenen Nachteile und Risiken zu minimieren. Darunter fallen die (partielle) Schwärzung von Dokumenten, Anonymisierungen, die Aggregierung von Informationen, der Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen, die dem Dritten verbieten, die Informationen für andere Zwecke zu nutzen als die Bewertung der Transaktion, eine gestufte Due Diligence und Zugangsbeschränkungen zum Datenraum. Dadurch kann der Vorstand eine eigene Haftung vermeiden.

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Daran, dass die Offenlegung u.U. eine Vertragsverletzung darstellt und den geschützten Vertragspartnern Kündigungsrechte oder Schadensersatzansprüche gegen die Zielgesellschaft eröffnet, ändert dies freilich nichts. Diese Folgen darf der Vorstand unter den oben genannten Voraussetzungen allerdings in Kauf nehmen, ohne seine Organpflichten verletzt zu haben. Ausschließen lassen sich Schadensersatzansprüche oder Kündigungsrechte der Vertragsparteien sicher nur dadurch, dass die Zielgesellschaft eine Befreiung durch den Vertragspartner erlangt. U. U. kann es auch ausnahmsweise ausreichen (das ist letztlich aber eine Frage der Auslegung der Vertraulichkeitsverpflichtung, die selten eindeutige Befunde ergeben wird), wenn die Zielgesellschaft den wesentlichen Inhalt entsprechender Verträge schwärzt und/oder die Verträge anonymisiert.365 Ob es ausreicht, dem Kaufinteressenten nur Eckdaten zur Verfügung zu stellen,366 mag bezweifelt werden. Es reicht jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Eckdaten den wesentlichen Inhalt der vertraglichen Konditionen zusammenfassen, sicher nicht aus. Erfolgt eine Schwärzung des wesentlichen Inhalts oder werden nur unwesentliche Vertragsinhalte zusammengefasst, dürfte dadurch regelmäßig das Informationsinteresse des Kaufinteressenten nicht befriedigt werden. Mit anderen Worten: Man kann sich dann regelmäßig das Einstellen solcher Informationen in den Datenraum auch sparen.

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Für Geschäftsführer einer GmbH, die veräußert werden soll, gilt Entsprechendes. Allerdings verlangt die herrschende Meinung zusätzlich einen legitimierenden Gesellschafterbeschluss, der nach herrschender Meinung einstimmig gefasst werden muss.367 Sind die Geschäftsanteile nicht vinkuliert, erwächst aus der Treuepflicht regelmäßig eine Pflicht der Gesellschafter, eine Due Diligence nicht (treuwidrig) zu verhindern. Überwiegen die Vorteile der Transaktion für die veräußernden Gesellschafter368 die Nachteile und Risiken und bringt die Offenlegung keine wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft,369 sind sie zur Mitwirkung verpflichtet. Sind die Anteile hingegen vinkuliert, können sie sich einer Due Diligence schon dann entgegenstellen, ohne damit ihre Treuepflicht zu verletzen, wenn gegen den Verkauf vernünftige Gründe bestehen.370

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