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3.9 Sonstige Vorfeldvereinbarungen

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Erfolgt der Verkauf außerhalb eines Bieterverfahrens in bilateralen Verhandlungen (One-on-One), schließen die Parteien oft frühzeitig eine Absichtserklärung (Letter of Intent) oder beidseitige Absichtsvereinbarungen (Memorandum of Understanding, Non-Binding Term Sheet, Heads of Agreement) ab, in denen sie den zu diesem Zeitpunkt erreichten Verhandlungsstand zusammenfassen, oft darüber hinaus den weiteren Transaktionsprozess einschließlich Milestones vereinbaren und ggf. Exklusivität482 und regelmäßig Vertraulichkeit (wenn sie nicht bereits in einem vorher abgeschlossenen NDA vereinbart wurde483) vereinbaren.

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Solche Letters of Intent (LoI), Memoranda of Understanding (MoU), Heads of Agreement oder Non-Binding Term Sheets haben rechtlich regelmäßig insoweit einen hybriden Charakter, als sie regelmäßig rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen und zugleich rechtlich bindende Klauseln enthalten.484

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Der fehlende rechtliche Bindungswille im Hinblick auf die Absichtserklärungen sollte durch Klauselformulierungen wie

(„... beabsichtigen nach derzeitigem Stand,...“)

selbst, eine ausdrückliche Regelung des nicht bindenden Charakters der Absichtsvereinbarungen oder Teilen davon

(„This letter only constitutes a statement of the mutual intentions of the Parties with respect to the Transaction. A binding commitment will only result from the execution of Definitive Agreements“485)

sowie umgekehrt einer Regelung, die die ausnahmsweise bindenden Klauseln aufzählt

(„Notwithstanding clause [] above, the provisions of clauses 5 to 11 of this Letter of Intent shall be binding upon the Parties“486),

klar geregelt werden. Im nicht bindenden Teil sollte bevorzugt „will“ statt „shall“ verwendet werden.487 Fehlen solche Klauseln, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Klauseln bindend oder nicht bindend sind.

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Die Überschrift als Letter of Intent oder Memorandum of Understanding indiziert den grundsätzlich rechtlich unverbindlichen Charakter.488

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Werden solche Absichtsvereinbarungen in Bezug auf den beabsichtigten Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen abgeschlossen, ergibt sich ihr unverbindlicher Charakter auch aus § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG, wenn sie nicht beurkundet worden sind. Derartige Absichtserklärungen oder -vereinbarungen können in der Regel bei einem Share Deal (und zwar regelmäßig selbst dann, wenn darin enthaltene verbindliche Verpflichtungen durch pauschalierten Schadensersatz oder Vertragsstrafen abgesichert werden, die einen rechtlichen oder unangemessenen wirtschaftlichen Zwang zum Abschluss des Hauptvertrags begründen489) formlos vereinbart werden.

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Trotz ihrer (teilweisen) rechtlichen Unverbindlichkeit können solche Vorfeldvereinbarungen eine hohe psychologische Bindungswirkung haben und Basis für Gremienentscheidungen oder Gespräche mit finanzierenden Banken sein. Sie erfordern auch deshalb große Sorgfalt.490 Spätestens hier empfiehlt sich die Einbindung erfahrener M&A-Juristen.

482 Dazu oben Rn. 259ff. 483 Dazu oben Rn. 100ff. 484 Vgl. zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen eines Letters of Intent als Absichtserklärung oder Vertrag Schlitt, in: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, § 6 Rn. 28ff. 485 Vgl. Timmerbeil/Pfeiffer, Unternehmenskauf – Nebenvereinbarungen, S. 46. 486 Vgl. Timmerbeil/Pfeiffer, Unternehmenskauf – Nebenvereinbarungen, S. 46. 487 Dazu oben Rn. 61. 488 Meyer-Sparenberg, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, § 40 Rn. 6. 489 Dazu oben Rn. 255 490 von Engelhardt/Maltzahn, in: Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, Rn. 662.

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