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(b) Branchenabhängige gesetzliche Vertraulichkeitsverpflichtungen

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Die Zielgesellschaft und ihre Organmitglieder müssen ferner branchenabhängige gesetzliche Vertraulichkeitsverpflichtungen beachten.371 Hier besteht auch kein gesellschaftsrechtlicher unternehmerischer Ermessensspielraum. Bei Lebens- und Krankenversicherern oder Krankenhäusern als Zielgesellschaft ist stets an § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu denken. Entsprechendes gilt auch bei Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien oder Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Bei Banken ist das Bankgeheimnis zu beachten und schränkt die Offenlegung von Daten im Rahmen einer Due Diligence nicht unerheblich ein. Bei Telekommunikationsunternehmen gilt dasselbe im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG.

Unternehmenskaufvertrag

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