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III. Gemeinsame aber unterschiedliche Verantwortung

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Um das Ziel der Klimarahmenkonvention zu erreichen, sollen alle Staaten gemäß ihrer „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten“ beitragen. Alle Staaten werden verpflichtet, regelmäßig über ihre Treibhausgasemissionen und Minderungsmaßnahmen Bericht zu erstatten. Im Kyoto-Protokoll verpflichteten sich die Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen um bestimmte Beträge gegenüber dem Basisjahr 1990 zu verringern. Entwicklungsländer haben angesichts ihrer damals geringeren im Zeitverlauf insgesamt ausgestoßenen Emissionen im Kyoto-Protokoll noch keine Minderungsverpflichtungen übernommen. Das starke Wirtschaftswachstum in vielen Schwellenländern führt allerdings zu einer Veränderung der Emissionssituation: Im Jahr 2030 werden die akkumulierten Emissionen der Entwicklungsländer voraussichtlich jene der Industrieländer übersteigen. Um dieser sich verändernden Welt gerecht zu werden, in der Schwellenländer mehr Emissionen ausstoßen, aber auch zunehmend Kapazitäten für Emissionsminderungen besitzen, einigten sich die Staaten bei der COP[4] 20 in 2014 in Lima, Peru, darauf, dass die Verpflichtung zur Emissionsminderung „im Lichte nationaler Umstände“ gesehen werden soll. Mit dieser Formulierung wird betont, dass sich Umstände – wie Emissionen und Kapazitäten – ändern können und damit auch die Verantwortlichkeiten.

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Konkret richten sich die Verpflichtungen der Staaten danach, ob und in welchen Anhängen der Konvention sie aufgeführt sind[5]. Im Einzelnen gilt:

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Annex I: Annex-I-Länder sind im Wesentlichen die damals entwickelten Staaten (OECD-Staaten) sowie die ehemals sozialistischen Staaten in Osteuropa („Länder im Übergang zur Marktwirtschaft“). Annex I-Länder haben sich nach Art. 4 Abs. 2 Klimarahmenkonvention zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen und zum Schutz von Kohlenstoffsenken verpflichtet mit dem Ziel, Klimaänderungen zu begrenzen.

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Annex II: Zu diesen Staaten gehören nur die OECD-Staaten des Annex I. Die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft zählen nicht dazu. Annex-II-Staaten haben sich zu besonderen Unterstützungsleistungen für Entwicklungsländer verpflichtet. Sie übernehmen nach Art. 4 Abs. 3, 4 und 5 Klimarahmenkonvention die Kosten für das Berichtswesen und sollen den Zugang der Entwicklungsländer zu umweltverträglichen Technologien fördern.

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Nicht-Annex I: Hierzu zählen alle übrigen Staaten. Dies sind vor allem die Länder, die damals als Entwicklungsländer galten. Einige Gruppen besonders verwundbarer Länder werden nach Art. 4 Abs. 8 und 9 sowie Art. 12 Abs. 5 Klimarahmenkonvention in der Konvention besonders berücksichtigt, z.B. die am wenigsten entwickelten Länder, kleine Inselländer oder dürregefährdete Länder.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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