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V. Finanzierungsmechanismus

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Von hoher politischer Bedeutung für die praktische Umsetzung des internationalen Klimaschutzes und als Voraussetzung für eine Einigung insbesondere zwischen den wirtschaftlich entwickelten OECD-Ländern und den Entwicklungsländern ist der Finanzierungsmechanismus in Art. 11 Klimarahmenkonvention. Hiermit wird nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Klimarahmenkonvention ein Mechanismus zur Bereitstellung finanzieller Mittel in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingungen, auch für die Weitergabe von Technologie, festgelegt. Die Erfüllung seiner Aufgaben wird nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Klimarahmenkonvention einer oder mehreren bestehenden internationalen Einrichtungen anvertraut.

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Dieser Finanzierungsmechanismus ist somit eine Ausführungsnorm zur in Art. 4 Abs. 3 Klimarahmenkonvention niedergelegten Verpflichtung der entwickelten Staaten[7], den Entwicklungsländern neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit zu stellen, um die vereinbarten vollen Kosten zu tragen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Klimarahmenkonvention. Außerdem gilt Art. 11 Klimarahmenkonvention nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Klimarahmenkonvention auch für finanzielle Mittel, einschließlich derjenigen für die Weitergabe von Technologie, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sie benötigen, um die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei der Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen entstehen, die zwischen einem Entwicklungsland und internationalen Einrichtungen wie z.B. der Weltbank oder dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNEP vereinbart werden. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 3 Klimarahmenkonvention sicher zu stellen, dass Finanzmittel angemessen und berechenbar sind und dass ein angemessener Lastenausgleich unter den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stattfindet. So gut der Rechtsrahmen ist, das Problem ist die politische Einigung zur Ausfüllung dieses Rechtsrahmens, also die Einigung auf konkrete Finanzierungsprojekte. Hier steckt der internationale Klimaschutz leider noch in den Kinderschuhen.[8]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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