Читать книгу Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil - Страница 54
2. Festbetragszusage/Gehaltsabhängige Pensionszusage/Zusage aus Entgeltumwandlung
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Beispiel
a) Festbetragszusage | 48.000 € |
b) Gehaltsabhängige Pensionszusage | 36.000 € |
c) Pensionszusage aus Entgeltumwandlung | 24.000 € |
Jahresfestgehalt nach Entgeltumwandlung(vor Entgeltumwandlung € 144.000,00) | 120.000 € |
Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung | 1.752 € |
Summe – Aktivbezüge nach § 2 LStDV | 121.752 € |
davon 75 %-Grenze | 91.314 € |
abzgl. Leistungen aus gehaltsabhängiger Zusage | 36.000 € |
abzgl. Anwartschaften aus gesetzl. Rentenversicherung | 28.995 € |
abzgl. Leistungen aus Direktversicherung | 10.306 € |
verbleibende noch zulässige Rente für Festbetragszusage | 16.013 € |
abzgl. bestehender Festbetragszusage | 48.000 € |
unzulässige Überversorgung | 31.987 € |
Aufgrund der vorliegenden Überversorgung (gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG) erfolgt eine Teilauflösung der Pensionsrückstellungen innerhalb der Steuerbilanz. In einer zweiten Stufe wird dann zu prüfen sein, ob die auf ein angemessenes Niveau reduzierte Festrentenzusage einem Fremdvergleich standhält. In der zweiten Stufe ist im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung auch die gehaltsabhängige Pensionszusage und die Pensionszusage aus Entgeltumwandlung zu prüfen. Somit kann sowohl eine Überversorgung (Verstoß gegen den § 6a EStG) als auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. In der Handelsbilanz müssten weiterhin Rückstellungen für die zivilrechtlich bestehende Verpflichtung in Höhe von 108.000 € (Gesamtzusage) gebildet werden. Die steuerliche Nichtanerkennung eines Teiles der Pensionszusage führt nicht zu einer Reduktion des zivilrechtlichen Anspruches (Stichwort: Verzicht).