Читать книгу Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil - Страница 59

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3. Kapitel Rechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers

3. Kapitel Rechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers

A.Sozialversicherungsrechtliche Stellung161 – 174

I.Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder gesellschaftsvertragliche Sperrminorität162 – 164

II.Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung unter 50 % (ohne gesellschaftsvertragliche Sperrminorität) oder ohne Kapitalbeteiligung (Fremdgeschäftsführer)165 – 171

III.Zusammenfassung172 – 174

B.Arbeitsrechtliche Stellung175 – 196

C.Steuerrechtliche Stellung197 – 217

I.Allgemeines197 – 203

II.Steuerliche Beherrschung204 – 217

D.Privatrechtliche Insolvenzsicherung durch rechtssichere Verpfändung218 – 250

I.Allgemeines218, 219

II.Privatrechtliche Lösung zur Insolvenzsicherung220 – 230

1.Verpfändungsmodell in der Insolvenz226

2.Insolvenzverfahren vor Pfandreife227, 228

3.Insolvenzverfahren nach Pfandreife229, 230

III.Voraussetzungen für eine wirksame Verpfändung231 – 242

1.Wirksames Zustandekommen der Pensionszusage232

2.Wirksamer Abschluss der Rückdeckungsversicherung233

3.Zivilrechtlich wirksame Verpfändungsbestellung234

4.Genaue Bezeichnung des Pfandgläubigers und des Versorgungsschuldners235

5.Genaue Bezeichnung der Pensionszusage236

6.Genaue Bezeichnung des Sicherungsgegenstands237

7.Bezeichnung der nachrangigen Pfändungsgläubiger (bei Hinterbliebenenzusagen) mit Hinweis auf die Rangfolge238

8.Unterschrift des Versorgungsschuldners239

9.Unterschrift der Pfandgläubiger240

10.Anzeige der (wirksamen) Verpfändungsvereinbarung an den Versicherer241

11.Sonstiges242

IV.Spezielles – Steuerunschädliche Widerrufsvorbehalte243 – 250

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Wie im 2. Kapitel dargestellt, ist der Ausweis von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nur dann möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind. Diese erste Prüfstufe gilt sowohl für Pensionszusagen an fremde Dritte (auch Fremdgeschäftsführer) als auch für Pensionsvereinbarungen, die mit Gesellschafter-Geschäftsführern getroffen wurden. Darüber hinaus ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern (nicht bei Fremdgeschäftsführern) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die erteilte Pensionszusage betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst ist. Die betriebliche oder gesellschaftliche Veranlassung wird von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung an bestimmten Kriterien festgemacht.

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Um einschätzen zu können, welche Kriterien anzuwenden sind, muss zunächst der Status des Gesellschafter-Geschäftsführers geklärt werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft eine Sonderstellung inne. Er vertritt in seiner Funktion als Gesellschafter die Interessen des Arbeitgebers, aber auch seine eigenen Interessen als Arbeitnehmer. Bedingt durch diese Zwitterstellung sind für diesen Personenkreis über die im 2. Kapitel dargelegten Voraussetzungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen hinaus zusätzliche Kriterien zu beachten.

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Entscheidend ist die mögliche Einflussnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Entscheidungen der Unternehmung. Auch im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht spielt die mögliche Einflussnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers eine bedeutende Rolle. Da die Voraussetzungen für die Beherrschung teilweise differieren, wird im Folgenden eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen.

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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