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1. Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit regelt die Berechtigung zur Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenbereichs.[2] Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit suchen Sie zunächst in dem Gesetz, in dem die Ermächtigungsgrundlage für die Gefahrenabwehrverfügung enthalten ist. Sofern also die Ermächtigungsgrundlage in einem Spezialgesetz enthalten ist, untersuchen Sie, ob das Spezialgesetz eine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit enthält (z.B. § 57 Abs. 1 S. 2 und 3 BauO NRW 2018). Bei einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage kann es vorkommen, dass das Spezialgesetz schlicht auf die „zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden“ verweist (z.B. § 35 Abs. 2 LAbfG[3]). Mit Sonderordnungsbehörden sind dann die Behörden i.S.d. § 12 Abs. 1 OBG gemeint.

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Sofern die Ermächtigungsgrundlage im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht enthalten ist, gilt für die sachliche Zuständigkeit der Polizei und der Ordnungsverwaltung Folgendes:

Lesen Sie die im Text genannten Vorschriften!

Die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsverwaltung ist grundsätzlich in § 1 Abs. 1 OBG, § 5 OBG geregelt. Danach ist grundsätzlich die örtliche Ordnungsbehörde sachlich zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 OBG). Wer örtliche Ordnungsbehörde ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 OBG. Ausnahmsweise folgt die sachliche Zuständigkeit jedoch aus einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. z.B. § 48 Abs. 2 OBG).

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Werfen Sie einen Blick in §§ 10–13b POG NRW!

Die sachliche Zuständigkeit der Polizei ist in §§ 10 ff. POG NRW geregelt. Die allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizei ist in § 10 POG NRW geregelt. Gemäß § 10 S. 1 POG NRW hat die Polizei die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Aufgabennorm des § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW. Die sachliche Zuständigkeit der Polizei ergibt sich daher im Allgemeinen aus § 10 S. 1 POG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr erklärt § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW die Kreispolizeibehörden für zuständig. Beachten Sie aber die generell eingeschränkte Zuständigkeit der Polizei im Polizei- und Ordnungsrecht: Auch die Kreispolizeibehörden sind im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich nur subsidiär zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW). Eine weitere Einschränkung ihrer Zuständigkeit folgt aus § 1 Abs. 2 PolG NRW.

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Gemäß § 10 S. 2 POG NRW sind die Kreispolizeibehörden außerdem zuständig, wenn die Polizei des Landes NRW durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt wird und keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zulässigkeitsregelung existiert.

Beispiel 1

Nach § 12 S. 1 VersG haben sich Polizeibeamte dem Leiter einer Versammlung in geschlossenen Räumen zu erkennen zu geben, wenn sie in eine öffentliche Versammlung entsandt werden. Da hier nicht näher bezeichnet wird, wer die Polizei sein soll und keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung existiert, ist gemäß § 10 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Var. 4 POG NRW die Kreispolizeibehörde zuständig.

Beispiel 2

Aus § 10 S. 2 POG NRW i.V.m. § 44 Abs. 2 StVO[4] ergibt sich, dass die Kreispolizeibehörden für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig sind. Diese Zuständigkeit folgt bereits auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW.

JURIQ-Klausurtipp

Die Kreispolizeibehörden dürfte die wohl allein prüfungsrelevante Polizeibehörde i.S.d. § 2 Abs. 1 POG NRW sein. Die sachliche Zuständigkeit anderer Polizeibehörden können Sie aber ggf. ohne Weiteres den §§ 12 ff. POG NRW entnehmen.

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Lesen Sie § 14 POG NRW und § 6 OBG!

§ 14 POG NRW enthält schließlich Regelungen über eine außerordentliche sachliche Zuständigkeit der Polizei. So kann gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 POG eine Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist in diesem Falle unverzüglich zu unterrichten (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 POG NRW). Eine solche außerordentliche Zuständigkeit gibt es auch für die allgemeinen Ordnungsbehörden (vgl. § 6 OBG). Eine dem § 14 Abs. 1 S. 1 POG NRW entsprechende Regelung existiert für die allgemeine Ordnungsverwaltung in § 6 Abs. 1 S. 1 OBG. Eine dem § 14 Abs. 1 S. 2 POG NRW entsprechende Regelung gibt es für die allgemeine Ordnungsverwaltung in § 6 Abs. 3 OBG.

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