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II. Verfahren

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Wiederholen Sie ggf. zunächst diesen grundlegenden Aspekt im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“!

Im zweiten Schritt untersuchen Sie, ob die Gefahrenabwehrverfügung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurde. Da es sich bei der Gefahrenabwehrverfügung um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW handelt, geht seinem Erlass ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG NRW voraus.

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Soweit besondere Verfahrensvorschriften bestehen, prüfen Sie zunächst, ob diese Vorschriften beachtet wurden. Besondere Verfahrensvorschriften können insbesondere bei den polizei- und ordnungsrechtlichen Standardmaßnahmen existieren. So können z.B. andere Hoheitsträger, Behörden oder Organe zu beteiligen sein (z.B. § 14a Abs. 2 S. 1 PolG NRW; § 36 PolG NRW), besondere Beteiligungsrechte Betroffener zu beachten sein (z.B. § 34a Abs. 2, Abs. 4 PolG NRW), bestimmte Modalitäten einzuhalten sein (z.B. § 39 Abs. 3 PolG NRW).

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Im Übrigen untersuchen Sie die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften. Dazu gehört insbesondere die Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG NRW.

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Sofern die Einhaltung der Verfahrensvorschriften problemlos bejaht werden kann, genügt eine kurze Feststellung unter Nennung der einschlägigen Verfahrensvorschriften. Sofern die handelnde Behörde in Ihrer Fallbearbeitung jedoch Verfahrensvorschriften verletzt hat, sind die Rechtsfolgen dieser Verletzungen erörtern. Besonders prüfungsrelevant sind Verletzungen bei der Anhörung. Oftmals wird sie – entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW – unterlassen. Falls nicht bereits § 28 Abs. 2 VwVfG NRW eingreift, sollten Sie an § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW denken. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW kann die Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und – sofern noch ein Widerspruchsverfahren statthaft sein sollte – durch die Widerspruchsbehörde, nicht aber durch ein Gericht, nachgeholt werden.[7] Sofern ein Widerspruchsverfahren statthaft sein sollte, erfolgt die Nachholung der Anhörung in der Praxis häufig mittels Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Schließlich ist im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensfehlerfolgen auch § 46 VwVfG NRW zu berücksichtigen.

3. Teil Gefahrenabwehrverfügungen nach allgemeinem Polizei- und OrdnungsrechtC. Formelle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung › III. Form

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