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V. Bekanntgabe
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Gefahrenabwehrverfügungen sind grundsätzlich gemäß § 41 VwVfG NRW bekanntzumachen. Die Bekanntgabe hat nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen Beteiligten zu erfolgen, für den er bestimmt ist (d.h. Adressat der Verfügung) oder der von ihm betroffen wird. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW regelt die einfache Bekanntgabe; § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW hält Vorschriften für die öffentliche Bekanntgabe bereit. Eine Bekanntgabe der Verfügung mittels förmlicher Zustellung nach dem LZG NRW[8] durch die in § 1 LZG NRW genannten Stellen bleibt unberührt (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW).
JURIQ-Klausurtipp 1
Eine wirksame Bekanntgabe der gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung ist Voraussetzung für den Eintritt der Wirksamkeit der Verfügung (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Eine unwirksame Bekanntgabe kann nicht rückwirkend geheilt werden; in diesem Falle muss die Verfügung neu erlassen werden. Eine Heilung mit Wirkung für die Zukunft kann dagegen möglich sein.[9]
JURIQ-Klausurtipp 2
In Fallbearbeitungen ist die Bekanntgabe von Verkehrszeichen ein Klausurklassiker. Als Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG NRW mit Dauerwirkung[10] werden Verkehrszeichen gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 Hs. 1 StVO durch ihre wahrnehmbare Aufstellung bekanntgegeben und damit wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW); unerheblich ist also, ob ein Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Aufstellung von Verkehrszeichen nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe handelt, die § 41 Abs. 3 VwVfG NRW verdrängt.[11] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[12] äußern Verkehrszeichen nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“[13] erfassen kann. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe liegt auch dann vor, wenn das Verkehrszeichen erst aufgestellt wird, nachdem ein Pkw abgestellt wurde.[14]
Beispiel
Familie B fliegt am 1.5. für zwei Wochen in Urlaub und stellt ihren Pkw vor ihrem Haus ab. Am 3.5. wird vor ihrem Haus ein mobiles Verkehrszeichen aufgestellt, das vom 11.5. bis 14.5. das Halten vor dem Haus der Familie B wegen Straßenbauarbeiten absolut verbietet. – Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Verkehrsteilnehmer ist dabei nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Pkw, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Pkw ist. Es verstößt grundsätzlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein zunächst ordnungsgemäß geparkter Pkw vier Tage nach Aufstellen eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird.[15] Die Rechtsprechung stellt also hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Halters oder Fahrers eines Pkw. Bei längerer Abwesenheit muss der Halter oder der Fahrer Vorsorge treffen, wenn er eine „böse Überraschung“ durch ein nachträglich aufgestelltes Halte- oder Parkverbotszeichen vermeiden will.
Hinweis
Wird ein ursprünglich rechtmäßig abgestelltes Fahrzeug aus einer nachträglich mittels mobilen Halteverbotsschildes eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt, muss der Fahrzeugverantwortliche die Kosten der Abschleppmaßnahme nur tragen, wenn das mobile Halteverbotsschild mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Nur ein solcher Vorlauf deckt auch eine typische Wochenendabwesenheit ab.[16]