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III. Form

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Im dritten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob die Gefahrenabwehrverfügung unter Einhaltung etwa bestehender Formvorschriften erlassen wurde. Gefahrenabwehrverfügungen der Ordnungsverwaltung bedürfen grundsätzlich gemäß § 20 S. 1 OBG der Schriftform. Von diesem Formerfordernis kann nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden (vgl. § 20 S. 2 OBG). Gefahrenabwehrverfügungen der Polizei sind dagegen formfrei (vgl. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW).

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Falls sich keine Formprobleme in Ihrer Fallbearbeitung stellen, können Sie diesen Prüfungspunkt kurz abhandeln, indem sie die Einhaltung der Form bzw. die Formfreiheit bei Erlass der Verfügung unter Nennung der einschlägigen Paragraphen kurz feststellen. Sofern die Gefahrenabwehrverfügung aber unter Verletzung einer Formvorschrift erlassen wurde, sind die Rechtsfolgen dieser Verletzung wieder anhand der §§ 44–46 VwVfG NRW zu untersuchen.

3. Teil Gefahrenabwehrverfügungen nach allgemeinem Polizei- und OrdnungsrechtC. Formelle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung › IV. Begründung

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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