Читать книгу Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen - Daniela Schroeder - Страница 67
2. Örtliche Zuständigkeit
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Die örtliche Zuständigkeit regelt den räumlichen Bereich, innerhalb dessen eine sachlich und instanziell zuständige Behörde zu handeln befugt ist.[5]
Lesen Sie § 4 OBG!
Die örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsverwaltung ergibt sich grundsätzlich aus § 4 OBG. Gemäß § 4 Abs. 1 OBG ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 OBG). Ausnahmsweise kann es spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelungen geben (z.B. § 61 GewO). Eine außerordentliche Zuständigkeit ist in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 OBG vorgesehen.
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Werfen Sie einen Blick in §§ 7–9 POG NRW!
Die örtliche Zuständigkeit der Polizei ist in §§ 7 ff. POG NRW geregelt. Für Amtshandlungen, die von nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden, ist § 7 POG NRW einschlägig. § 7 Abs. 1 POG NRW enthält eine dem § 4 OBG entsprechende Regelung. Nach § 7 Abs. 1 POG sind die Polizeibehörden örtlich zuständig, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Darüber hinausgehend sieht § 7 Abs. 3 POG NRW vor, dass jeder Polizeivollzugsbeamte Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen vornehmen darf, wenn dies z.B. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist. § 7 Abs. 3 POG NRW normiert damit eine örtliche Allzuständigkeit für Nordrhein-Westfalen.
JURIQ-Klausurtipp
Regelmäßig wird die Zuständigkeit der handelnden Polizei- oder Ordnungsbehörde in der Fallbearbeitung keine Probleme aufwerfen. Dann genügt es, dass Sie die sachliche und örtliche Zuständigkeit unter Nennung der einschlägigen Paragraphen feststellen. Wenn dagegen eine sachlich oder örtlich unzuständige Behörde eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung erlassen hat, müssen Sie die Rechtsfolgen der Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften prüfen: Wurden die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit verletzt, führt diese Verletzung regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der Verfügung und ausnahmsweise, nämlich bei Verletzung der absoluten sachlichen Zuständigkeit, sogar zu deren Nichtigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.[6] Wurden die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verletzt, führt diese Verletzung regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Verfügung (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW; s. aber § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW, der von § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW ausdrücklich in Bezug genommen wird), sondern nur zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, wobei dann wiederum § 46 VwVfG NRW zu beachten ist.
3. Teil Gefahrenabwehrverfügungen nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht › C. Formelle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung › II. Verfahren