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IV. Begründung
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Im vierten Schritt prüfen Sie, ob die Gefahrenabwehrverfügung begründet wurde. U.a. schriftliche oder elektronisch erlassene Verfügungen müssen grundsätzlich begründet werden (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW; zu den Ausnahmen s. § 39 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Anforderungen an die Begründung sind in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW geregelt. Danach sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
JURIQ-Klausurtipp
Hinsichtlich der Abhandlung dieses Prüfungspunktes gelten die Ausführungen oben (Rn. 102) entsprechend.
3. Teil Gefahrenabwehrverfügungen nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht › C. Formelle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung › V. Bekanntgabe