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(a) Dauer der Grundrechtsfähigkeit
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Die Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt und dauert bis zum Tod. Abweichend hiervon hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG auch beim Nasciturus (werdendes Leben) angewendet.[3] Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht ein postmortales Persönlichkeitsrecht anerkannt.[4] Hiernach endet die staatliche Verpflichtung, den Einzelnen gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu schützen, erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach dem Tod.