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b) Grundrechtsberechtigung

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Die Grundrechtsberechtigung baut auf der Grundrechtsfähigkeit auf. Grundrechtsberechtigt ist (nur) derjenige, der grundrechtsfähig ist. Die Grundrechtsberechtigung setzt also Grundrechtsfähigkeit voraus.[28]


Grundrechtsberechtigt ist derjenige, dem im konkreten Fall ein sachlich einschlägiges Grundrecht persönlich zugeordnet werden kann.

Beispiel

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet sachlich die Berufsfreiheit. Persönlich erfasst werden nach dieser Bestimmung nur „alle Deutschen“. Nichtdeutsche können sich demnach grundsätzlich nicht auf das spezielle Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern nur auf das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

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Sie sehen den Unterschied zwischen Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsfähigkeit: Bei der Grundrechtsberechtigung geht es um die Frage, wer sich im konkreten Fall auf das sachlich einschlägige Grundrecht berufen kann, während die Grundrechtsfähigkeit unabhängig vom konkreten Einzelfall bestimmt wird. Spätestens hier wird klar: Eine Person, die schon nicht grundrechtsfähig ist, kann auch nicht grundrechtsberechtigt sein.

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