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(aa) Justizgrundrechte
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Die erste Ausnahme betrifft die Geltung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und der übrigen Justizgrundrechte (s.u. Rn. 655 ff.).[19]
Beispiel
Die Stadt B baut einen neuen Bahnhof. Die mit der Projektplanung beauftragten Architekten berechnen die Statik des Vordachs versehentlich falsch. Infolge dieses Fehlers stürzt das Vordach kurz vor der Eröffnung des Bahnhofs ein. Die Stadt B nimmt die Architekten gerichtlich in Anspruch. – Um ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Architekten gerichtlich verfolgen zu können, kann sich die Stadt B z.B. auf die auch für sie geltende Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berufen.