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(cc) Grundrechtsdienende juristische Personen des öffentlichen Rechts

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Die wohl bekannteste und wichtigste Ausnahme betrifft die Geltung bestimmter Grundrechte zugunsten sog. „grundrechtsdienender“ juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Diese juristischen Personen nehmen gesetzlich zugewiesene Aufgaben wahr, die einem unmittelbar durch bestimmte Grundrechte zugewiesenen Lebensbereich zuzuordnen sind. In diesem Bereich dienen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen und verteidigen die Grundrechte in einem Bereich, in dem sie gegenüber der öffentlichen Gewalt eigenständig und unabhängig sind.[20] Da sie sich insoweit in einer sog. grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden,[21] können sie sich auf das betreffende Freiheitsrecht berufen.

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Zu den grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören zum einen die staatlichen Universitäten sowie deren Fakultäten.

Beispiel

Staatliche Universitäten, die u.a. die freie wissenschaftliche Betätigung der dort Tätigen gewährleisten sollen, sind Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG und können grundsätzlich Eingriffe in ihre organisatorischen Strukturen abwehren, die einer freien wissenschaftlichen Betätigung entgegenstehen.[22]

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Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit[23] und auf das mit ihr in funktionellem Zusammenhang stehende Fernmeldegeheimnis[24] berufen.

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Religionsgesellschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) können sich auf das Grundrecht auf Glaubensfreiheit berufen.[25]

Hinweis

Die dritte Ausnahme, die partielle Grundrechtsfähigkeit grundrechtsdienender juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ist ein Klassiker in Prüfungen! Wichtig ist, dass Sie erklären können, warum es diese Ausnahmen gibt. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile die Tendenz zu beobachten ist, dass es zu Erweiterungen dieser Ausnahme kommen könnte.

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Eine solche Erweiterung steht für Landesmedienanstalten im Hinblick auf das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zur Diskussion.[26] Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der Grundrechtsberechtigung von Landesmedienanstalten in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG bislang allerdings – soweit ersichtlich – offen gelassen.[27]

JURIQ-Klausurtipp

Seien Sie in der Fallbearbeitung äußerst vorsichtig, den Kreis der grundrechtsdienenden und damit partiell grundrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erweitern. Jedenfalls müssen Sie gute Argumente liefern, um eine solche Erweiterung begründen zu können. Denken Sie dabei insbesondere an das Erfordernis einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Keinesfalls dürfen Sie die Grundrechtsfähigkeit allein deshalb bejahen, weil die juristische Person des öffentlichen Rechts generell rechtsfähig ist (eine Universität kann z.B. privatrechtlich Eigentum erwerben).

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