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(bb) Juristische Personen des öffentlichen Rechts im formellen Sinne
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Die zweite Ausnahme betrifft die Geltung der Grundrechte zugunsten sog. juristischer Personen des öffentlichen Rechts im formellen Sinne. Ihnen wird der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, ohne dass sie jedoch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Gerade weil sie keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, kann ihnen die Grundrechtsfähigkeit nicht abgesprochen werden.
Beispiel
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts im formellen Sinne ist das Bayerische Rote Kreuz. Es ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die jedoch keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt.