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d) Konzerninterne Datenübermittlung

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Im ErwG 48 ist ausdrücklich als möglicher Anwendungsbereich des Erlaubnistatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. f die konzerninterne Übermittlung von personenbezogenen Daten genannt.

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Hierbei soll der Umfang der personenbezogenen Daten der betroffenen Person jedoch auf interne Verwaltungsmaßnahmen einer solchen Unternehmensgruppe beschränkt sein. Typischerweise umfasst dies die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern bzw. Vertragspartnern von Konzerngesellschaften innerhalb eines Konzerns an eine zentrale Stelle. Um hier für bestimmte Aufgaben die notwendige Flexibilität zu besitzen, gerade nicht nur als Auftragsverarbeiter tätig zu sein, ist eine Rechtfertigung solcher Übermittlungen auch im Rahmen eines Transfers von personenbezogenen Daten zwischen Verantwortlichen notwendig.[349]

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So ist etwa gerade im Bereich der Sicherstellung der Compliance im Konzern regelmäßig davon auszugehen, dass der Empfänger der personenbezogenen Daten diese für eigene Zwecke verarbeitet. Andernfalls ist es oftmals nicht möglich, die gesetzlichen Anforderungen an die Compliance vollständig zu erfüllen. Da es hierbei aber häufig an der Trennschärfe fehlt, was konkret noch in den Bereich der gesetzlichen Verpflichtung zu rechnen ist, kann sich eine Konzerngesellschaft in diesem Zusammenhang für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur unzureichend auf die Erlaubnistatbestände etwa aus Art. 6 Abs. 1 lit. c stützen. Durch die Klarstellung im ErwG 48 steht nunmehr ein weiterer Erlaubnistatbestand zur Verfügung, der jedenfalls in der Regel eine solche Datenübermittlung zulässt.[350]

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