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h) Recht am eigenen Bild

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Sofern der Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet ist, kann die Aufnahme von Personen per Kamera neben einer Einwilligung oder der Durchführung eines Vertrages insbesondere auch auf das berechtigte Interesse gestützt werden. Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass oftmals eine Vielzahl der Personen auf dem Bild nicht zu erkennen sind, so dass die Interessenabwägung in diesen Fällen zu Gunsten des Verantwortlichen ausfallen dürfte (zur Abgrenzung zwischen Direkt- und Dritterhebung bei Bildaufnahmen und den hieraus resultieren Informationspflichten Art. 13 Rn. 52, 101 f., Art. 14 Rn. 100).[352] Für die Veröffentlichung hingegen dürfte außerhalb des Anwendungsbereiches des KUG[353] das berechtigte Interesse dann nicht genügen, wenn der betroffenen Person nicht schon bei der Aufnahme unzweifelhaft klar war, wie und mit welcher Reichweite eine Veröffentlichung geplant ist. In diesen Fällen kann die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 bezogen auf die Interessenabwägung ihr Widerspruchsrecht nur auf Gründe stützen, die sich „aus ihrer besonderen Situation“ ergeben. Selbst wenn sie diese darlegen kann, kann sich der Verantwortliche aber noch auf zwingende schutzwürdige Gründe zur Verwendung des Fotos in Form der Datenverarbeitung stützen.[354]

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Zwar könnte angenommen werden, dass sofern eine Personenfotografie mittelbar Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten ermöglicht der Anwendungsbereich von Art. 9 eröffnet ist, z.B. wenn die abgebildete Person eine Brille trägt oder eine Gehhilfe benötigt. Bei mittelbaren Hinweisen auf Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 wird jedoch eine einschränkende Auslegung des Art. 9 vor dem Hintergrund seines Schutzzwecks diskutiert, der nur bei einer besonderen Zweckbestimmung einschlägig sein soll. Dies wäre etwa der Fall, wenn Fotografien getätigt werden, um im Rahmen einer Studie zur Fehlsichtigkeit festzustellen, wie viele Brillenträger sich durchschnittlich in der Bevölkerung befinden (vertiefend hierzu Art. 9 Rn. 165).

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