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g) Art der Öffnungsklausel und Anwendungsbereich

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Die Öffnungsklausel des Abs. 2 ist aufgrund des Wortes „können“ fakultativer Natur. Auch unter teleologischen Gesichtspunkten ist die legislative Präzisierung verzichtbar und es „wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt“[391]. Es handelt es sich also bei Abs. 2 um eine freiwillig zu nutzende Öffnungsklausel und es besteht keine Pflicht der Mitgliedstaaten spezifische Regelungen zu erlassen.[392]

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Dies alles gilt auch für die in Kap. IX (Art. 85–91) geregelten Verarbeitungssituationen.

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