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1. Öffnungsklausel: Abs. 2 und 3 S. 3

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Art. 6 Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 2 und 3 normieren eine allgemeine Öffnungsklausel zugunsten der Mitgliedstaaten.[360] Diese Öffnungsklausel bezieht sich auf die Rechtmäßigkeitstatbestände in Art. 6 Abs. 1 lit. c und e. Insbesondere bei Art. 6 Abs. 1 lit. e handelt es sich um die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer rechtlichen Verpflichtung fällt in diesen Bereich, da sich diese unmittelbar aus einer Rechtsgrundlage ergibt, die das Unionsrecht oder mitgliedstaatliche Recht im öffentlichen Interesse vorsieht.[361] Nach Abs. 2 und 3 kommen dafür insb. die dort genannten unionsrechtlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen in Betracht.[362] Die allgemeinen Öffnungsklauseln erlauben es, die vielfältige Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse im bereichsspezifischen nationalen Datenschutzrecht aufrechterhalten zu können.[363] Zu diesem Zweck enthält Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 einen Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten zur Schaffung mitgliedstaatlichen Rechts. Art. 6 Abs. 3 S. 3 enthält demgegenüber eine fakultative Öffnungsklausel zum Erlass spezifischen mitgliedstaatlichen Rechts.[364] Vgl. dazu auch Rn. 216 f.

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