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I. Allgemeines (Art. 11)

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Die Regelung in Art. 11 stellt eine Entsprechung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) im Verhältnis zu den weiteren Regelungen der Grundverordnung dar. Gemäß dem genannten Grundsatz soll die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Zwecke der jeweiligen Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt bleiben. Die gebotene Datensparsamkeit soll nach Art. 11 nicht davon konterkariert werden, dass zusätzliche Informationen über die betroffene Person verarbeitet werden, nur um den Vorgaben der DS-GVO Genüge zu leisten. Sofern eine solche Datenverarbeitung für die verfolgten Zwecke nicht erforderlich ist, gilt es sie zu vermeiden. In der Konsequenz kann der Betroffene möglicherweise seine Betroffenenrechte wahrnehmen, da dafür erforderliche Daten – wie sie etwa zur Identifizierung – nötig sind, nicht verarbeitet wurden. In einem solchen Fall kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen entgegennehmen, um die geltend gemachten Betroffenenrechte trotz der grundsätzlich geltenden Datenminimierung zu gewährleisten.

DS-GVO/BDSG

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