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3. Auswirkungen auf den Betroffenen

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Wenn die Identität für die Zwecke der Datenverarbeitung nicht oder nicht mehr erforderlich ist, werden dafür keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person erhoben. Die Minimierung der Datenverarbeitung stärkt den Einzelnen grundsätzlich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Vielmehr dient sie ihm mittelbar insofern, dass dessen Identifizierung erschwert wird und Personenbezug zwischen ihm und seinen Daten nicht mehr herstellbar ist. Der materielle Schutz personenbezogener Daten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person wird somit gestärkt.

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Hat der Verantwortliche die betroffene Person nicht identifiziert, so erscheint es zunächst einmal schwierig in Kontakt mit ihr zu treten. Eine Interaktion zur Erfüllung von Pflichten oder Wahrnehmung von Rechten ist damit mindestens erschwert. Gleichwohl ist die Möglichkeit zur Identifizierung nicht zwingend für eine funktionierende Kommunikation erforderlich. So kann auch ein mittelbarer Kontakt, etwa über Dritte, die Bereitstellung der Transparenzinformationen nach Art. 12–14 ermöglichen.[6]

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