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a) Nachweispflicht

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Sofern der Verantwortliche in Fällen gem. Abs. 1 nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so muss er hierüber grundsätzlich einen Nachweis beibringen. Über diesen Umstand, dass trotz vorhandener personenbezogener Daten der betroffenen Person die Identifizierung nicht möglich ist, trägt der Verantwortliche die Beweislast.

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Damit verhindert der Verordnungsgeber, dass der Verantwortliche sich pauschal seiner Verpflichtungen entledigt und der Betroffene Kenntnis besitzt, welche Daten er zur Identifizierung beibringen müsste.[9]

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Wem gegenüber dieser Nachweis zu leisten ist, lässt die Vorschrift tatsächlich undefiniert.[10] In Frage kommen als Adressaten die zuständige Aufsichtsbehörde in Form entsprechender Dokumentation[11] und die davon betroffene Person[12]. Um sowohl der Rechenschaftspflicht, als auch der grundsätzlich verlangten Transparenz gegenüber der betroffenen Person Rechnung zu tragen, ist der Nachweis beiden Akteuren gegenüber zu erbringen.

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Der Nachweispflicht kann die verantwortliche Stelle z.B. durch Auskünfte jeder Art, Aussagen von Mitarbeitern des Verantwortlichen, Urkunden und Akten oder Inaugenscheinnahme nachkommen.[13]

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