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2. Pflichten für den Verantwortlichen

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Diese zusätzlichen zur Identifizierung erforderlichen Daten sollen gem. Art. 11 Abs. 1 eben nicht verarbeitet werden, um allein den Vorgaben der DS-GVO Rechnung zu tragen. Dem in Art. 11 Abs. 1 enthaltenen Zweckbindungsgrundsatz nach, sollen diese zur reinen Identifizierung nötigen Daten nur dann aufbewahrt, erhoben oder verarbeitet werden, wenn der Personenbezug für die Zwecke der Datenverarbeitung (weiter) erforderlich ist. Im Umkehrschluss lässt sich konstatieren: Ist die Identifizierung des Betroffenen für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, nicht oder nicht mehr erforderlich ist, entfällt die Erforderlichkeit der Identifizierung und der Verantwortliche muss hierzu keine zusätzlichen Informationen über den Betroffenen verarbeiten.

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Praktisch erforderlich wird die Identifizierung der betroffenen Person dann, wenn der Verantwortliche in Kontakt mit ihr treten will oder ihre Betroffenenrechte als Erfüllung seiner Rechtspflichten gewährleisten möchte.[4] Im Ergebnis wird der Verantwortliche dann von der (Re-)Identifizierung sowie der Beachtung aller weiteren Vorschriften der DS-GVO, die eine Identifizierung der betroffenen Person erforderlich machen, entbunden, sofern die dazu benötigten Daten nicht vorliegen.[5] Die Einhaltung von Datenschutzvorschriften soll schließlich nicht zum Selbstzweck verkommen.

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