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1. Anwendungsbereich

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Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1). Hat der Verantwortliche Daten im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung so gespeichert, dass er diese dem Betroffenen nicht mehr zuordnen kann, so ist die betroffene Person jedenfalls nicht mehr eindeutig identifiziert. Gleichwohl verschließt der Wegfall des Personenbezugs nicht den Weg der weiterhin möglichen Identifizierbarkeit.

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Typisch und mithin am häufigsten für den Regelungsgegenstand des Art. 11 ist der Fall der Pseudonymisierung.[3] ErwG 26 S. 1 illustriert die von Art. 11 erfasst Konstellation sehr passend, da dort pseudonymisierte Daten mittels der Heranziehung zusätzlicher Informationen als einer natürlichen Person zuordenbar beschrieben werden.

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