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4. Informationspflicht bei Bildaufnahmen

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Für die Fotografie außerhalb des Journalismus hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) eine juristische Bewertung abgegeben.[7] Da Bildaufnahmen personenbeziehbare Daten darstellen, bedarf es hierfür i.S.d. Art. 5 Abs. 1 lit. a sowohl der Rechtmäßigkeit als auch der Transparenz. Gerade das Bereitstellen von Informationspflichten wird nahezu unmöglich sein, da dafür regelmäßig erst einmal die Identität der Betroffenen festgestellt werden müsste. Die Informationspflicht darf nach Auffassung des HmbBfDI auf Grundlage des Art. 11 Abs. 1 entfallen, wenn der Verantwortliche dafür die betroffene Person erst identifizieren müsste. Die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen sei nach Auffassung des HmbBfDI in solchen Fällen nicht oder nicht mehr erforderlich. Der einzelne Fotograf habe im Regelfall weder ein Interesse daran noch die Möglichkeit, die auf dem Bild abgebildeten Personen ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren. Eine solche Identifizierung würde dann allein aus dem Grund erfolgen, dass die Anforderungen der Art. 13 und 14 erfüllt werden können. Dies solle aber gerade durch die Regelung des Art. 11 verhindert werden, da in solchen Fällen die Identifizierung zur reinen Bereitstellung der Informationspflichten dem Betroffenen keine Stärkung seiner Rechte verschaffen würde, sondern diese Maßnahme vielmehr eine Erhöhung der Eingriffsintensität in sein Persönlichkeitsrecht darstellen würde.[8]

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