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aa) Repressive Zweckrichtung/Ahndung von Fehlverhalten

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Unter anderem bei Momsen[2] findet sich zunächst der repressive Charakter unternehmensinterner Untersuchungen genannt. Während es bei Compliance-Maßnahmen darum gehe, Risiken im Vorfeld zu vermeiden, fokussierten Internal Investigations eine Reaktion auf bereits begangene Regelverstöße mit dem Ziel ihrer Aufklärung und einer Folgenbegrenzung. Momsen bezeichnet unternehmensinterne Ermittlungen daher als „repressive Facette der Compliance“.[3] Diese repressive Zweckrichtung der Ermittlungsmaßnahme setzt voraus, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen bestehende Gesetze oder sonstige Regeln besteht.[4]

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Auf welche Art von Fehlverhalten die Maßnahme abzielt, ist dabei noch nicht klar umrissen. Teilweise wird hier der „Verdacht einer Straftat“ genannt.[5] Demgegenüber handelt es sich bei einer Internal Investigation nach Auffassung von Vogt um eine unternehmensinterne Untersuchung, die vor allem der Aufklärung von compliance-relevanten Pflichtverletzungen der Unternehmensleitung und der Mitarbeiter dient, also jegliches Fehlverhalten betrifft, sofern es compliance-relevant ist.[6] Nach a.A. bleibt der Begriff der Internal Investigation auf Fehlverhalten der Unternehmensleitung zu reduzieren,[7] soll also Fehltritte einzelner Mitarbeiter nicht erfassen.

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Faktisch werden strafrechtlich relevante Regelverstöße den wesentlichen Anwendungsbereich unternehmensinterner Ermittlungen ausmachen. Diesen Rückschluss erlaubt schon ein Blick in die einschlägigen Pressemeldungen, wonach vor allem große Unternehmen hierzulande häufig als Reaktion auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eigene Untersuchungen anstellen.[8] Im Übrigen besteht jedoch kein Anlass zu einer terminologischen Reduzierung der Internal Investigations auf Straftaten (ggf. unter Einschluss von Ordnungswidrigkeiten); erfasst wird somit jegliches compliance-relevantes Fehlverhalten.

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