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Оглавление1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 8. Kapitel Personenüberwachung durch Observationen › I. Begriffsbestimmung
I. Begriffsbestimmung
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Observationen sind seit vielen Jahren ein klassisches Mittel der Kriminalistik und der internen Ermittlungen. Von Observation (lat. Observatio, bedeutet u.a. Beobachtung, Wahrnehmung) spricht man immer dann, wenn Personen oder Sachen zur Sachverhaltsaufklärung (aus präventiven Gründen oder zur Erforschung von Straftaten, Pflichtwidrigkeiten o.Ä.) planmäßig beobachtet/überwacht werden.
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Für den Bereich interner Ermittlungen lohnt sich ein Blick in polizeispezifische Definitionen, die naturgemäß in ihren Dienstvorschriften auch diese Form polizeilichen Handelns beschrieben haben. So wird in der zentralen Polizeidienstvorschrift die Observation wie folgt definiert:
„Planmäßige, im allgemeinen unauffällige Beobachtung von Personen, Personengruppen, Objekten usw.“[1]
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An anderer Stelle findet sich folgende Definition: „Die kriminalpolizeiliche Observation ist die gewissenhafte Beobachtung von Personen, Einrichtungen und Sachen mit dem Ziel, unter grundsätzlicher Wahrung der Unauffälligkeit grundlegende oder ergänzende Erkenntnisse für polizeiliche oder juristische Maßnahmen zu gewinnen.“[2]
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Observationen dienen überwiegend dazu, durch beobachtende Teilhabe Erkenntnisse zu gewinnen, die dazu genutzt werden können, einen unbekannten Täter oder Tatbeteiligten zu identifizieren bzw. einem bekannten Täter eine konkrete Tathandlung nachzuweisen.
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Sobald sich im Rahmen einer internen Untersuchung ein konkreter Tatverdacht gegen einen Mitarbeiter eines Unternehmens oder auch gegen einen sonstigen Dritten ergibt, wird der Untersuchungsführer sehr schnell in die Situation kommen, bereits bestehende Verdachtsmomente im Hinblick auf ihre Qualität überprüfen zu wollen. Nicht selten wird es auch darauf ankommen, bestimmte Indizien zu verifizieren, personelle Verflechtungen aufzudecken, Aussagen zu validieren usw. Spätestens jetzt wird er auch über die Möglichkeit einer Observation nachdenken. Sofern er an eine zielgerichtete, planmäßige und heimliche Beobachtung[3] denkt, ist von einer Observation auszugehen.
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Die Überwachung des in Verdacht geratenen Mitarbeiters steht dann häufig auf der Liste der in Betracht kommenden Maßnahmen zur Beweiserhebung. Dass eine Person unerwünschten Kontakt zu Wettbewerbern hat, sich im Rotlichtmilieu aufhält, heimlich illegale Spielclubs besucht oder mutmaßlich entwendetes Firmeneigentum bei Hehlern verkauft, sind alles Fragestellungen, die vermeintlich im Rahmen einer Observation geklärt werden könnten.
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Die nahezu alltägliche Darstellung von Observationsmaßnahmen der Polizei und privater Detektive[4] in vielen Fernsehfilmen trägt dazu bei, dass diese Form der Ermittlungshandlungen mittlerweile zum gedanklichen Standardrepertoire jedes Sicherheitsbeauftragten, Compliance Officers oder Revisionsmitarbeiters gehört. Dabei sind die Hürden und Anforderungen an eine professionelle Observation nicht so trivial wie die Mediendarstellung es vermuten lässt.
1. Ziel der Observation
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Ob die Observation nach Abwägung aller Aspekte einer ausgewogenen Mittel-Zweck-Relation eine geeignete und zulässige Maßnahme ist, muss sorgsam geprüft werden.
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Zunächst sollte das Ziel der Maßnahme eindeutig definiert sein. Ferner muss geklärt werden, ob dieses Ziel nicht auch durch alternative Ermittlungsmaßnahmen erreicht werden kann. Neben den noch darzustellenden rechtlichen Überlegungen (vgl. Rn. 24) müssen auch ermittlungstaktische Fragen beantwortet werden: Welche Folge kann das vorzeitige Bekanntwerden der Observationsmaßnahmen haben? Was passiert, wenn der Betroffene die Observation bemerkt? Können durch die Observation andere Beweismittel beschädigt werden? Müssen Dritte mit in die Observation einbezogen werden?
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Wie im Folgenden noch darzustellen sein wird, handelt es sich bei einer professionell durchgeführten Observation nicht nur um eine theoretisch anspruchsvolle Maßnahme. Anders als bei anonym durchgeführten Online-Recherchen sucht der Ermittler die persönliche Nähe zum vermeintlichen Täter, um diesen einer konkreten Tathandlung zu überführen. Dies setzt ein hohes Maß an Professionalität und Erfahrungswissen voraus, um nicht als Observant erkannt zu werden, also „nicht zu verbrennen“.
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Die Observation sollte daher stets nur dann eine Maßnahme zur Beweiserhebung sein, wenn alle anderen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft sind und das Ermittlungsziel auf anderem Wege nicht erreicht werden kann. Zudem sollte sie nur von qualifizierten und trainierten Observanten (vgl. auch Rn. 118) durchgeführt werden.
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Neben den oben dargestellten rein praktischen Gesichtspunkten müssen bei der Frage, ob eine Observation eine geeignete operative Maßnahme ist, in jedem Fall die rechtlichen Aspekte Eingang in die Bewertung finden, da die planmäßige Beobachtung eines Menschen stets ein erheblicher Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Rn. 29 ff.) ist.
2. Arten von Observationen und andere Begrifflichkeiten
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Observationen werden öffentlich rechtlich als Maßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten verstanden, wenn dies zur Verhinderung oder Erforschung von Straftaten geboten ist.
In der Kriminalistik werden folgende Formen von Observationen unterschieden:[5]
– | stehende oder auch Standobservation, |
– | rollende oder auch fließende Observation, |
– | offene oder offensive Observation, |
– | Ziel- und Quellobservation. |
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Die stehende Observation bezeichnet jene Form der Beobachtung, in der Gebäude, stehende Fahrzeuge oder Objekte observiert werden. Ziel ist in diesen Fällen die Feststellung, wer ein bestimmtes Gebäude betritt oder verlässt, wer z.B. der Nutzer eines Fahrzeuges oder Bootes ist oder wer sich wann an einem bestimmten Ort aufhält.
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Die sogenannte rollende oder auch fließende Observation bezieht sich auf bewegliche Objekte oder Personen, die sich fortbewegen. Sie wird in der Mehrzahl der Fälle zur Anwendung kommen, allein deshalb, weil stehende Observationen nicht selten in fließende Observationen einmünden.
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Die offene oder offensive Observation ist eine Sonderform und kommt nahezu ausschließlich als Präventivmaßnahme in Betracht. Hier wird bewusst so observiert/beobachtet, dass der Betroffene die Maßnahme bemerkt. Der Zweck ist, zu verdeutlichen, dass man die Person oder das Objekt im Auge hat und damit eine gewisse Abschreckungswirkung besteht.
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Die Zielobservation setzt am möglichen Endpunkt einer zu erforschenden Handlung an. Denkbar ist zum Beispiel die Beobachtung eines Ablageorts oder eines Arbeitszeiterfassungsgeräts. Die Zielobservation kann sich immer auch gegen einen unbekannten Täter/Verdächtigten oder sonstigen Beteiligten richten. Bei der Quellobservation wird in der Regel ein bekannter Täter/Verdächtigter oder sonstiger Beteiligter während einer bestimmten Tätigkeit von Beginn an beobachtet/überwacht.
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Aus juristischer Sicht muss darüber hinaus auch eine Differenzierung nach kurzfristigen und langfristigen Observationen vorgenommen werden (vgl. Rn. 39).
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Die zu überwachenden Personen und Objekte werden standardmäßig als Zielpersonen bzw. Zielobjekte bezeichnet und – sofern jeweils mehrere vorhanden sind – als Zielperson 1 oder Zielperson 2 usw. durchnummeriert. Entsprechend spricht man auch von Zielobjekt 1, Zielobjekt 2 usw.[6]
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Sofern es sich um eine rollende Observation handelt, findet auch der Begriff Zielfahrzeug Verwendung.
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In der stets erforderlichen Dokumentation einer Observationsmaßnahme hat sich die Verwendung der Abkürzungen ZP für Zielperson und ZO für Zielobjekt sowie ZF für Zielfahrzeug allgemein durchgesetzt.
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Die Personen, die eine Observation durchführen, werden als Observanten bezeichnet[7]. Auch hier werden – zumindest für die schriftliche Dokumentation – die einzelnen Observanten durchnummeriert und dann entsprechend als Observant 01 oder Observant 02 usw. bezeichnet.
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Kontrovers kann der Begriff des Bewegungsbildes aufgenommen werden. Beim Bewegungsbild geht es darum, durch die längerfristige Erfassung von Geodaten, die Bewegung einer bestimmten Person in einem geographischen Raum zu bestimmbaren Zeitpunkten zu erfassen. Mittlerweile hat der Begriff auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden.[8] Da der Begriff impliziert, über einen längeren Zeitraum zahlreiche personenbezogene Daten zu erheben, sind die rechtlichen Anforderungen erheblich.