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II. Rechtliche Überlegungen
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Wie bereits dargestellt geht es bei der Observation darum, durch Beobachtungen Erkenntnisse zu erlangen, die genutzt werden können, um vorwerfbares Verhalten zu belegen. Es geht also im Wesentlichen darum, Umstände aus dem persönlichen Lebensumfeld der Zielperson zu gewinnen, die von dieser normalerweise nicht freiwillig offengelegt werden, um hierdurch in einem laufenden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren einen Erkenntnismehrwert zu generieren.
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Da es bei der Observation um das planmäßige und wissentliche Beschaffen relevanter Informationen geht, liegt regelmäßig eine Erhebung i.S.d. § 3 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Lediglich zufällige Feststellungen im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerledigung stellen noch keine datenschutzrechtliche Erhebung dar.[1]
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Wesentliche Charakteristik dieser Maßnahmen ist es, dass sie nicht offen, sondern in überwiegendem Fall heimlich durchgeführt wird. Die Auffassung, dass heimliche Ermittlungsmaßnahmen generell verboten wären, wird zwar auch in der Literatur vertreten,[2] konnte sich jedoch nicht durchsetzen.
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Ein derartiges Dogma hätte zur Folge, dass klandestine, konspirative, mit hoher krimineller Energie sowie Täuschungswille durchgeführte Pflichtverletzungen nicht ermittelbar wären. Wie in der Folge noch darzustellen sein wird, verlangt heimliches Ermittlungshandeln jedoch eine strikte und einzelfallbezogene Betrachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[3]
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Da durch die Observation regelmäßig in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, ist vor Entscheidung über die Zulässigkeit einer Observation zu prüfen, ob diese durch die konkrete Observationskonzeption tangiert wird.