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a) Vorläufige Einstellung, Auflage und Auflagenerfüllung
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Die jeweils in einem ersten Schritt erfolgende vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a hat für den Beschuldigten zunächst nur die Folge, dass er es in der Hand hat, durch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen[17] die endgültige Verfahrenseinstellung herbeizuführen.
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Folgende, mit Auflage und Auflagenerfüllung zusammenhängende Details der Vorschrift seien besonders hervorgehoben, weil sie gerade im Zusammenhang mit Verständigungen auf Verfahrenseinstellungen nach § 153a immer wieder relevant werden:
Hinweis
Geldauflage, Auflage und Auflagenerfüllung bei § 153a
– | Die Höhe der Geldauflage ist gesetzlich nicht geregelt. Ziffer 93a RiStBV stellt nun zwar in erster Linie auf die Abschöpfung des durch die Verdachtstat vermeintlich erlangten Vermögensvorteils ab. Dem Verteidiger bleibt aber zumeist nicht viel übrig, als auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Verdachtstat, Verdachtsgrad, (hypothetischer) Schuldschwere auf der einen und Geldauflage auf der anderen Seite zu achten und sich damit abzufinden, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte zumeist eine fiktive Tagessatzanzahl als Rechengröße veranschlagen und sich bei der Bestimmung der Geldauflage dementsprechend an der Höhe des verfügbaren Monatseinkommens orientieren. Die Verteidigung steht dabei vielfach vor der Frage, ob nach Maßgabe der von den Mandanten erteilten Informationen zur Sachaufklärung beigetragen oder insoweit das Schweigerecht in Anspruch genommen werden soll. Entgegen der Auffassung mancher Staatsanwälte und Amtsrichter gehört die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten nicht zu den obligatorischen Angaben zu Person.[18] |
– | § 153a Abs. 1 Sätze 3, 4 sehen vor, dass Fristen für die Auflagenerfüllung gesetzt werden. Bei Geldauflagen beträgt die Höchstfrist sechs Monate. Manche Strafverfolgungsorgane, insbesondere Finanzbehörden, neigen dazu, diesen Zeitraum nicht auszuschöpfen und teils lächerlich kurze Zahlungsziele, etwa im Bereich weniger Wochen zu bestimmen. Hier kann durch entsprechende Vereinbarungen vorgebeugt werden. Die Fristen können aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch nachträglich einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. |
– | Bei Ausbleiben fristgerechter Erfüllung der Auflagen oder Weisungen erfolgt der Widerruf der vorläufigen Einstellungsentscheidung, wobei es auf ein Verschulden an der Nichtleistung nicht ankommt.[19] Möglich ist dann aber die erneute Verfahrenseinstellung nach § 153a. Ansonsten wird das Strafverfahren weitergeführt. |
– | Im Nachhinein sind nach § 153a Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des Beschuldigten auch Änderungen von Auflagen und Weisungen möglich. Dies kann z.B. bei dramatischer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Mandanten in Betracht kommen[20] und ist auch nach Fristablauf so lange möglich, bis die vorläufige Einstellungsentscheidung formal widerrufen ist.[21] |
– | Der bereits früher erwähnte Täter-Opfer-Ausgleich ist im Übrigen in § 153a dadurch integriert, dass nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 auch die Weisung erteilt werden kann, sich ernsthaft um einen solchen Ausgleich zu bemühen.[22] Das kann insbesondere bei Mandanten, die sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befinden, gegenüber der Wiedergutmachungsauflage des § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 in Betracht zu ziehen sein, setzt allerdings wegen der Einbindung in den Täter-Opfer-Ausgleich die Mitwirkung des Verletzten voraus[23] und soll üblicherweise auch ein Geständnis erfordern.[24] |